Das Abfallrecht stellt mit unzähligen Regelungen für alle Baubeteiligten eine komplexe Herausforderung dar. Da zunehmend dem Gedanken der wirklichen Kreislaufwirtschaft mehr und mehr Vorrang gegeben wird, werden vermehrt rechtliche Vorgaben getroffen, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit beim Recycling und/oder der Wiederverwendung von Bauteilen oder -materialien zu gewährleisten.
So finden sich inzwischen in den Länderabfallgesetzen der Bundesländer (z. B. Länderkreislaufwirtschaftsgesetz Baden-Württemberg) dezidierte Vorgaben zur Erstellung von Abfallverwertungskonzepten bei der Durchführung von Rückbauvorhaben. Ebenso enthält das Baurecht entsprechende Vorgaben, da aus verwendeten Bauprodukten und daraus hergestelltem Recycling-Material bei Kontakt mit Wasser Stoffe ausgewaschen und in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder in den Boden gelangen können. In Abhängigkeit von der Einbausituation können Böden und Gewässer dabei negativ beeinflusst werden. Daher müssen bauliche Anlagen, deren Bauteile und die in ihnen verwendeten Bau- und Recycling-Produkte im Hinblick auf den Umweltschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe (Art und Menge) und an die Freisetzung gefährlicher Stoffe erfüllen. Dezidierte Vorgaben hierzu enthält nicht nur das Abfallrecht, sondern auch die Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) im Anhang 10 „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG))“.
Um Stör- und Schadstoffe im Vorfeld erkennen zu können, ist die historische Erhebung (Auswertung von Akten, Gutachten und Bauunterlagen) und die technische Erkundung der in den Gebäuden, Anlagen, Inventar und ggf. im Boden vorhandenen Schadstoffe (Erstellung Schadstoffkataster) unerlässlich, auch für die darauf aufbauende Rückbau- und Entsorgungsplanung. Der Einsatz eines erfahrenen, fachlich geeigneten Schadstoffgutachters sowie eines nach DIN EN ISO / IEC 17025:2018 zertifizierten Prüflaboratoriums sichert die erforderliche Qualität der Befunde ab. Die Schadstofferfassung sollte alle Regelparameter wie Asbest, Künstliche Mineralfasern, Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe, Polychlorierte Biphenyle, Holzschutzmittel, HBCD (Flammschutzmittel) sowie regionale und objektspezifische Besonderheiten angemessen berücksichtigen.
Die Erfahrung zeigt, dass die Hinzuziehung des Sanierungsfachplaners bereits zu Projektbeginn erfolgen sollte, um einen regelkonformen Rückbau unter Beachtung der projektspezifischen Terminvorgaben abzusichern. Planung unter Zeitdruck verführt zu oberflächlichen Betrachtungen und zur Notwendigkeit von Vermutungen bzw. Annahmen, die sich häufig genug später als unzutreffend herausstellen würden. Im Rahmen der frühzeitig aufgesetzten Planung können die Objektspezifika bestmöglich berücksichtigt, Genehmigungen eingeholt und erforderliche vertiefte Klärungen veranlasst werden, die dazu beitragen, hochwertiges Recyclingmaterial zu erhalten und zudem dabei helfen, spätere Baustillstände zu vermeiden. Objektspezifisch sinnvoll skalierte Pilotversuche können Aufschluss über ggf. erforderliche Verfahren zur Entfrachtung von Stör- oder Gefahrstoffen geben, tiefenhorizontierte Probenahmen können Schadstoffverteilungen aufklären und ein maßgeschneidertes Vorgehen bei der Entfrachtung ermöglichen.
Abbruchbegleitend kann zudem die aktuelle Richtlinie VDI 3876 „Messen von Asbest in Bau- und Abbruchabfällen sowie daraus gewonnenen Recyclingmaterialien – Probenaufbereitung und Analyse“ in Kombination mit einer Probenahme nach PN98 bei der Überprüfung von mineralischen Haufwerken und Böden herangezogen werden, um auftretenden Asbestverdacht abzuklären. Ebenso kann die Untersuchung nach VDI 3876 bei der Güteüberwachung der anfallenden RC-Materialien unterstützen.
Eine gute Dokumentation schließt das Abbruchvorhaben ab und erfüllt behördliche Auflagen. Bei Teilabbrüchen sollten ggf. verbliebene Schadstoffe in einem Reststoffkataster für das Objekt transparent dokumentiert werden.